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Ralf Müller | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Sozialrecht

Dr. jur. Anne-Christine Paul | Fachanwältin für Sozialrecht | Fachanwältin für Strafrecht

Anwendung eines FES-Fußhebersystems auch bei Defibrillator je nach Einzelfall möglich

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 18.5.2021 einem Patienten eine Fußheberorthese mit funktoneller Elektrostimulation vom Typ L300 go zugesprochen.

Die Krankenkasse hatte eine Kostenübernahme zunächst mit Hinweis auf die bestehende Herzerkrankung abgelehnt, dem Patienten war ein Kardiodefibrillator eingesetzt worden. Den Produkthinweisen zu dem Fußhebersystem sei zu entnehmen, dass Defibrillator-Patienten dieses grundsätzlich nicht verwenden sollten. Im Fall des Klägers hatte der behandelnde Arzt allerdings die Unbedenklichkeit der Verwendung des Hilfsmittels bescheinigt. Das Landessozialgericht sprach deshalb die Versorgung zu und führte aus, dass ein bei einer sorgfältigen Risiko-Nutzen-Analyse "etwaig verbleibendes geringes Restrisiko" nicht zu einem Leistungsausschluss führen könne.

Die Autorin ist unter anderem als Fachanwältin im Strafrecht tätig.

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