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Ralf Müller | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Sozialrecht

Leidensbehaftetes Weiterleben ist kein Schaden

Der BGH hat mit Urteil vom 02.04.2019 (Az.: VI ZR 13/18) entschieden, dass Schadensersatz auch dann nicht gezahlt werden kann, wenn ein Patient aufgrund einer fehlerhaften Entscheidung des Arztes weiter leben muss obwohl Anlass gewesen wäre, das Leiden des Mannes abzukürzen.

Das OLG München hatte zuvor in einer viel beachteten Entscheidung dem Sohn des schließlich doch verstorbenen Patienten ein Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € zugesprochen. Der Sohn und Alleinerbe des Verstorbenen hatte den Hausarzt auf Schadensersatz für die Leiden verklagt, die sein Vater habe erdulden müssen. Der demenzkranke Mann hatte die letzten Jahre seines Lebens in Siechtum verbracht, geplagt von Entzündungen in Lunge und Gallenblase, und war dabei unfähig, sich mitzuteilen. Der BGH lehnte einen Schadensersatz mit grundsätzlichen Erwägungen ab. Ein Urteil über den Wert eines Lebens stünde einem Dritten nicht zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein
leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzunehmen. Letztlich entscheidet sich der BGH dafür, dass, auch wenn das Leben gegen den klaren Willen des Patienten erhalten würde, ein Schmerzensgeld nicht ausgesprochen werden würde, weil dazu eine verbotene Lebenswertabwägung notwendig wäre.

Die Autorin ist unter anderem als Fachanwältin im Strafrecht tätig.

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