31/07/2018 von Julian Jakobsmeier | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht
Auch das LSG Schleswig-Holstein bestätigt die Kostenübernahmefähigkeit des elektronischen Fußhebersystems Ness L300.
Nachdem das LSG Bayern sowie das LSG Baden-Württemberg bereits klargestellt hatten, dass elektronische Fußhebersysteme kostenübernahmefähige Hilfsmittel sein können, hat nunmehr ein weiteres Landessozialgericht (das LSG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 28.06.2018 –L 5 KR 183/17- ) die Kostenübernahmefähigkeit elektronischer Fußhebersysteme (hier des Ness L300) bestätigt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Rechtsanwalt Julian Jakobsmeier
Der Autor ist unter anderem schwerpunktmäßig im Sozialversicherungsrecht tätig.