Blog Layout

Private Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige

Auch Selbstständige können sich natürlich gegen Berufsunfähigkeit versichern lassen.

Grundsätzlich ist Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherung folgendermaßen definiert:
„Berufsunfähigkeit ist die langfristige Beeinträchtigung, den zuletzt ausgeübten Beruf durch eine Krankheit, einen Unfall oder Invalidität ausüben zu können.“

Versichert ist immer zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Betrieb, so wie sie im Versicherungsvertrag notiert ist

Versichert ist also hier nicht die grundsätzliche Fähigkeit, überhaupt noch erwerbstätig zu sein, sondern, den zuletzt ausgeübten tatsächlichen Beruf (zuletzt ausgeübte Tätigkeiten) körperlich nicht mehr bewältigen zu können.

Problematik bei Selbstständigkeit: Pflicht zur Umorganisation

Erst einmal gelten für den Selbstständigen dieselben Voraussetzungen, was den medizinischen Teil (Krankheit oder Behinderung) angeht. Der Selbstständige kann jedoch seinen Beruf jedoch dadurch selbst gestalten kann, weil er Einfluss auf seine Tätigkeit innerhalb der Firma hat. Es ist es für ihn umso schwieriger, den Zustand der Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne überhaupt zu erreichen:

„Da der Beruf des selbstständigen Betriebsinhabers von vornherein die Möglichkeit einschließt, das eigene Tätigkeitsfeld innerhalb des Betriebes selbst zu wählen, ist auch bei der Beeinträchtigung der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeiten ein Eintritt von Berufsunfähigkeit zu verneinen, wenn dem Inhaber die Möglichkeit offen steht, eine zumutbare anderweitige Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen, etwa indem Tätigkeiten von Mitarbeitern nunmehr vom Betriebsinhaber übernommen werden.“ (so das OLG Frankfurt mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH)

Die konkrete Tätigkeit – persönlicher Zuschnitt des Betriebes auf den Inhaber

Die Rechtsprechung davon aus, dass es auch beim Selbstständigen darauf ankommt, welche genauen Tätigkeiten er zuletzt in seinem Betrieb ausgeübt hat. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass er seinen Betrieb dann so organisieren muss, dass er darin auch weiter tätig sein kann. Er muss dann auch andere Arbeiten ausüben.

Nur wenn der Betrieb ohne den persönlichen Einsatz des Betriebsinhabers nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil der Betrieb beispielsweise maßgeblich an der Person des Inhabers mit bestimmten Tätigkeiten (Gewinnung von Neukunden, obligatorische Betreuung der Altkunden, besonders künstlerisches oder handwerkliches Geschick etc.) hängt, so kommt eine Berufsunfähigkeit in Betracht. Im Einmannbetrieb dürfte das deutlich unproblematischer sein als bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter eines mittelständischen Betriebes.

Die Beweislast liegt beim Unternehmer

Den Unternehmer trifft im Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung selbst (wie auch den Angestellten Versicherten) die volle Darlegungs- und Beweislast vor Gericht. Er muss im Gerichtsverfahren detailliert vortragen, wie sein bisheriger Tagesablauf aussah und darstellen, warum er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeiten auszuführen. Er hat zudem darzustellen, warum es für seinen Betrieb weder personell noch fachlich unmöglich ist, den Betrieb entsprechend anders zu organisieren.

Fazit

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Selbstständige durchaus kritisch zu betrachten. Faktischen Versicherungsschutz kann wohl nur derjenige erhalten, dessen Betrieb allein auf seine Person zugeschnitten ist. Dies wird wohl insbesondere bei kleineren Betrieben oder bei herausragenden, nicht durch andere zu ersetzenden Fähigkeiten des Inhabers der Fall sein können.

Share by: